Satzung

Satzung

§ 1 
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Grundschule „In den Sindlinger Wiesen“ in Kelkheim / Ts. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kelkheim/Ts. und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Königstein/Ts. eingetragen werden,
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 
Zweck des Vereins

  1. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung an der Grundschule „In den Sindlinger Wiesen“ in Kelkheim, insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung bei deren pädagogischen Aufgaben.
  2. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden zur:
  3. Unterstützung bei der Anschaffung und Unterhaltung von Lehr- und Lernmitteln, speziell der multimedialen Ausstattung
  4. Unterstützung von Ausflügen, Klassenfahrten und Besichtigungen sowie sonstigen schulischen Veranstaltungen auf pädagogischen, kulturellen und sportlichen Gebieten c) Herausgabe schulischer Publikationen
  5. Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und der Zusammenarbeit mit anderen Schulen.
  6. Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Vorstand auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Institutionen gründen, die dem Verein rechtlich und wirtschaftlich verbunden sind.


§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben im Falles des Ausscheidens oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und können geleistete Beiträge und sonstige Zuwendungen nicht zurückfordern.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


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Vollständiger Satzungstext
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